Was hat fünf Augenpaare, 240 Zähne und einen unglaublichen Appetit auf Blut?
Ich weiß schon allein der Gedanke an dieses Geschöpf bereitet Ihnen eine Gänsehaut.
Doch das hat der "Hirudo medicinalis", der medizinische Blutegel, so nicht verdient.
Denn mit seinem Biss, oder besser gesagt mit dem Ansägen und anschließendem Ansaugen, bringt er es zu erstaunlichen Erfolgen. Wenn Ihr Tier unter Entzündungen oder Abszessen leiden, dann geben Sie diesen kleinen fleißigen Helferlein eine Chance.
Unmittelbar beim Biss und auch beim Saugvorgang, sondert der Blutegel 40 bisher festgestellte Inhaltsstoffe ab. Darunter gerinnungshemmende Substanzen wie Hirudin und Calin, den gerinnungshemmenden Stoff Hyaluronidase, schmerzlindernde Stoffe und histamienähnliche Substanzen. Dies hat zur Folge, dass die Therapie , lokal gefäßerweiternd, immunisierend, blutgerinnungshemmend und den Lymphstrom beschleunigend, wirken.
An der richtigen Stelle angesetzt, kann der Egel seine volle Wirkung entfalten. Beim Ansatz auf den richtigen Akupunkturpunkten verstärkt sich die Wirkung der Therapie noch deutlich.
Sollte Ihr Tier an Blutgerinnungsstörungen leiden, blutdrucksenkende Medikamente einnehmen oder gar an einer Herzinsuffizienz leiden, ist von einer Blutegeltherapie abzusehen.
Wichtig ist auch zu erwähnen, dass eine bis zu 24 Stunden anhaltende Nachblutung durchaus im Rahmen liegt und nicht durch das Anlegen eins Druckverbandes unterdrückt werden sollte.
Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Am 28.01.2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft getreten, welches der Bundestag mit Beschluss vom 24.06.2021 zur Annahme beschlossen hat. Das neue Gesetz basiert auf der EU-Verordnung (EU) 2019/6 vom 11.12.2018. Der Nutzen des Gesetzes soll darin bestehen, „das hohe Niveau des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier, das durch kohärente Rechtsvorschriften zu Tierarzneimitteln und hohe Qualitätsstandards für Tierarzneimittel sichergestellt wird, auch weiterhin aufrechtzuerhalten und bei der Entwicklung und Vermarktung von Tierarzneimitteln im Geltungsbereich dieses Gesetzes spürbare Effizienzgewinne zu erzielen“
(BT-Drs. 19/28658, S. 1 f.; vgl. auch BT-Drs. 19/31069, S. 1).
Wie Sie sicherlich wissen, ist der Blutegel ein apothekenpflichtiges Fertighumanarzneimittel und daher als Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Arzneimittelgesetz einzustufen.
Aus diesem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass nach der Regelung des § 50 Absatz 2 TAMG andere Personen als Tierärzte diese Arzneimittel bei Tieren nur anwenden dürfen, soweit sie von dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.